Der Anbieter einer ›Software-as-a-Service-‹ (SaaS-) Lösung räumt seinen Kunden die Möglichkeit ein, eine Software zu nutzen, ohne dass diese hierfür eine Lizenz erwerben müssen (zeitlich unbegrenzt Nutzungsrecht). SaaS-Lösungen funktionieren dabei auch, ohne dass der Kunde auf seiner Hardware (z.B. Smartphone, Computer) selbst ein Programm installieren muss: Der SaaS-Nutzer ruft die Software in den meisten Fällen über seinen Internetbrowser auf. SaaS-Lösungen werden sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich angeboten. Klassische Beispiele sind Salesforce.
SaaS hat in vielen Bereichen ältere Modelle, in denen Softwareanbieter die Software zum Beispiel beim Kunden installierten und warteten, ersetzt. Der Wettbewerbsvorteil von SaaS liegt auf der Hand: Für den Kunden ist die Lösung kostengünstig und sehr gut verfügbar. Der Anbieter kann Updates einmalig (im Back-End) für alle Nutzer aufspielen. Außerdem erhält er einen sehr viel einfacheren Zugang zu den Daten des Nutzers als bei anderen Vertriebsformen.
Rechtliche Einordnung von Software-as-a-Service Verträgen
Rechtlich ordnet der Bundesgerichtshof (BGH) Verträge zwischen einem SaaS-Anbieter und dem Nutzer der Software als Mietverträge im Sinne des BGB ein. Beim Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter (hier: der SaaS-Anbieter), dem Mieter für eine bestimmte Zeit den Gebrauch einer Sache (auch Software ist eine ›Sache‹ im Sinne dieses Gesetzes) zu überlassen (§ 535 BGB). So ist es auch beim SaaS-Vertrag: Der Anbieter erlaubt dem Nutzer, die von ihm bereitgestellte Software (u.U. gegen Entgelt) zu gebrauchen.
Wörtlich hat der BGH die Einordnung als Mietvertrag zwar nur für sogenannte ›Application-Service-Provider-‹ (ASP-) Verträge entschieden. Die Richter betonen allerdings neben dem Merkmal ›Gebrauchsüberlassung‹ zusätzlich auch das ASP-Merkmal ›Online-Nutzung fremder Standard-Software‹. Die von den Richtern genannten ASP-Merkmale sind damit solche, die für SaaS-Verträge noch stärker charakteristisch sind, als für ASP-Verträge. Denn die Bezeichnung ›ASP‹ beschreibt letztlich nur den Anbieter der Software. Sie trifft aber genau genommen noch keine Aussage darüber, was dieser tatsächlich anbietet.
Kein Mietvertrag liegt dagegen vor, wenn individualisierte Software, oder zusätzlich zur Software Schulungs- und Wartungsleistungen angeboten werden. Wenn der Schwerpunkt auf diesen Leistungen liegt, handelt es sich entweder um einen Dienst- oder um einen Werkvertrag (§ 611 bzw 631 BGB). Dies ist zum Beispiel der Fall bei Verträgen über den Betrieb und die Pflege einer Webseite, die allgemein als werkvertragliche Leistungen angesehen werden.
Wann wirds wichtig? Bei verschuldensunabhängigen Mängeln
Problematisch an dieser rechtlichen Einordnung ist für den Anbieter von SaaS-Produkten, dass bei Mietverträgen der Vermieter verschuldensunabhängig für Mängel an der Software haftet, die bei der erstmaligen Nutzungsgewährung bereits bestehen. Das bedeutet: Selbst wenn der Anbieter für den Mangel ›nichts kann‹ (weil er die Software z.B. nicht selbst programmiert hat und ein Programmierungsfehler vorliegt), haftet er.
Diese Regelung im Mietrecht ist aber kein ›zwingendes Recht‹. Sie greift nur, wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. Die verschuldensunabhängige Haftung kann man also vertraglich ausschließen. Ein solcher Haftungsausschluss kann zum Beispiel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) formuliert werden. Der Ausschluss der verschuldensunabhängigen Vermieterhaftung ist dabei auch gegenüber einem Endverbraucher möglich. Allerdings sollte man sich bei der genauen Ausgestaltung von AGB immer juristisch beraten lassen. Insbesondere für die Frage, was in AGB gegenüber Endverbrauchern ausgeschlossen werden darf und was nicht, gibt es umfassende gesetzliche Regelungen. Verstößt man gegen diese, sind die AGB schnell unwirksam.
Übrigens: Selbstverständlich muss es sich bei den tatsächlichen Leistungen, die unter dem Vertrag erbracht werden, auch wirklich um SaaS-Produkte handeln. Die Gerichte schauen hier im Streitfall sehr genau hin. Einen Vertrag über zum Beispiel den Betrieb einer Website einfach als ›Software-as-a-Service-Vertrag‹ zu bezeichnen, funktioniert deshalb nicht.